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Liefer- und Zahlungsbedingungen FIAP GMBH - Stand August 2009
1 Geltungsbereich
a. Soweit nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen
ist, gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. Andere
Regelungen, insbesondere AGB des Bestellers, werden nicht Vertragsbestandteil,
auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
b. Unsere AGB gelten auch bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern
im Sinne des § 14 BGB ohne erneute ausdrückliche Bezugnahme.
2. Angebot, Vertragsschluss
a. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich
als verbindlich ausgewiesen. Die Bestellung des Kunden ist verbindlich und kann
von uns innerhalb von 2 Wochen seit Eingang der Bestellung angenommen werden.
Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande,
nach der sich der Umfang der beiderseitigen Verpflichtungen richtet.
Nebenabreden und sonstige Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
stets unserer schriftlichen Bestätigung. Bis zu einem Auftragswert von 1000,-
EURO (netto) ist auch ein telefonischer Vertragsschluss möglich.
b. Bereits im Angebotsstadium hat uns der Besteller schriftlich auf eine aus dem
Rahmen fallende Beanspruchung an die zu liefernden Gegenstände sowie auf andere
Risiken hinzuweisen, die bei ihrer Verwertung oder Nutzung entstehen können.
c. Beziehen sich Angebote und Auftragsbestätigungen auf unseren Katalog oder
unser Prospektmaterial, so gilt jeweils die letzte Ausgabe. Technische und
preisliche Änderungen bleiben vorbehalten und werden dem Kunden mitgeteilt.
Angaben in Anzeigen, Werbung oder ähnlichen Darstellungen beschreiben unsere
Produkte, enthalten aber technisch nur Annäherungswerte. Vertragsinhalt werden
nur die technischen Details, die in Vertrag oder Auftragsbestätigung genannt
sind
d. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und anderen Unterlagen behalten
wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unsere Zustimmung
weder verwertet noch Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltung
a. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird zum Selbstkostenpreis
gesondert berechnet.
b. Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in gesetzlicher Höhe
am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Skontoabzüge bedürfen der
vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
c. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Kaufpreis netto (ohne Abzüge) ab Rechnungsdatum sofort zur Zahlung fällig. Für
jede Mahnung wird eine Gebühr in Höhe von 5 EURO berechnet. Nach der zweiten
erfolglosen Mahnung erfolgt Abgabe an Rechtsanwalt oder Inkassobüro. Überdies
gelten die gesetzlichen Regelungen.
d. An uns unbekannte Besteller erfolgt die Lieferung nur gegen Vorkasse oder
gegen Nachnahme.
e. Verändern sich die für die Preisbildung maßgebenden Faktoren, wie Löhne
und/oder Kosten für Material und/oder Betriebsstoffe, sind wir berechtigt, die
Preise entsprechend anzupassen. Die Änderungen werden wir unseren Kunden auf
Verlangen nachweisen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn zwischen Vertragsschluss
und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Verbrauchern steht ein
Vertragslösungsrecht zu, sollte die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten
Preises betragen.
f. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur dann befugt, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur dann befugt, wenn sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
g. Für Unternehmer gilt hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts folgendes: Im
Falle von Mängel an den gelieferten Gegenständen steht dem Besteller ein
Zurückbehaltungsrecht nur dann zu, wenn die Lieferung offensichtlich mangelhaft
ist oder der Besteller offensichtlich berechtigt ist, die Abnahme zu verweigern.
In diesen Fällen ist der Besteller zur Zurückhaltung nur dann befugt, wenn der
einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den
voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (vorrangig durch Nachbesserung)
steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu
machen, wenn er fällige Forderungen nicht beglichen hat und diese Forderungen in
einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung
bzw. Arbeiten steht.
4. Lieferbedingungen, Lieferfrist
a. Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn sie wurden von uns ausdrücklich
schriftlich bestätigt. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der
Auftragsbestätigung und nach Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung
des Auftrags und Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen
Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu machenden Angaben sowie, sofern
vereinbart, nach Eingang einer entsprechenden Anzahlung. Die Lieferfrist gilt
als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt unser Werk verlässt,
zur Abholung bereit gestellt wird oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist,
wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet wird.
b. Die Überschreitung einer Lieferfrist löst die gesetzlichen Verzugsfolgen erst
aus, wenn der Kunde zuvor schriftlich und erfolglos eine angemessene Nachfrist
gesetzt hat. Der Kunde kann insoweit zurücktreten, als wir bis zum Eingang der
Rücktrittserklärung den Kaufgegenstand oder Teile davon noch nicht versandt
haben.
c. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
d. Sollten wir zum Ersatz von Verzögerungsschaden verpflichtet sein, wird unsere
Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche auf maximal 5% des
Auftragsnettowerts beschränkt. Das Recht des Bestellers, die Erfüllung des
Vertrages wegen Verzuges nach Ablauf der Nachfrist abzulehnen, bleibt unberührt.
e. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Erfüllung unserer
Verpflichtung nach Vertragsabschluss unvorhersehbare Umständen entgegen stehen,
die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können, insbesondere
Arbeitskämpfe sowie Eintritt von Hindernissen, die außerhalb unseres Willens
liegen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Dauern
hierauf zurückzuführende Lieferverzögerungen länger als ein Monat, sind beide
Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden
sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Auf die hier genannten Umstände können wir
uns nur berufen, wenn wir dem Kunden diese Umstände unverzüglich nach Eintritt
mitgeteilt haben.
5. Gefahrübergang, Mehr- oder Minderlieferungen, Verpackung
a. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung
ab Werk vereinbart. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung geht auf
den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person
übergeben wird bzw. zwecks Versendung unser Lager verlässt. Verzögert sich der
Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die
Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf ihn über. Dies gilt nur bei
Verträgen mit Unternehmern.
b. Sofern gewünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunden.
c. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Unternehmer-Kunde die Ablieferung nicht
verweigern.
d. Die Verpackung wird nur zurückgenommen, soweit wir gesetzlich hierzu
verpflichtet sind. Zur Erfüllung gesetzlicher Rücknahmeverpflichtungen können
wir uns Dritter bedienen.
6. Eigentumsvorbehalt
a. Wir behalten uns das Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung vor, im
kaufmännischen Verkehr bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits
entstandenen Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware
noch entstehenden Nebenforderungen (Zinsen, Verzugsschaden etc.). Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware
nach Fristsetzung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
b. Der Kunde ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene kosten gegen Feuer-, Wasser-
und Diebstahlschäden ausreichend und zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-
und Inspektionsarbeiten anfallen, muss der Kunde diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
c. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet,
so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden;
die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns
gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware verbunden, vermischt oder
vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in
unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als
Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu
verwahren.
d. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter
zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung berechtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist,
kein außergerichtliches Einigungsverfahren angestrengt wird oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen,
dass der Kunde uns die abgetretene Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wenn die
weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich
die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres
Miteigentums entspricht.
e. Wird Vorbehaltsware vom Kunden mit dem Grundstück eines Dritten verbunden, so
tritt uns der Kunde schon jetzt die, gegen den Dritten aus der Verbindung
erwachsenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab; wir nehmen die Abtretung an.
f. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der
Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im obigen Sinne auf uns tatsächlich
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.
g. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde
unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen
schriftlich zu unterrichten.
h. Mit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung oder
Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens erlöschen das Recht
zur Weiterveräußerung, Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware.
i. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die
zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Gewährleistung
a. Mängelansprüche des Unternehmer-Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen. Die Rüge erkennbarer
Mängel muss spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eintreffen der Ware
geltend gemacht werden. Die Rüge versteckter Mängel ist nur dann rechtzeitig,
wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung geltend gemacht wird.
b. Ist der Käufer Unternehmer, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung
durch Mangelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die von
uns gewählte Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar, wird sie von uns
verweigert oder verzögert sie sich über eine angemessene Frist hinaus aus
Gründen, die wir zu vertreten haben, so kann der Kunde – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
c. Für die Vornahme der Nacherfüllung hat der Unternehmer-Kunde uns nach
Absprache die hierfür erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Nur wenn
wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge sind, hat der Besteller nach
einer weiteren Mahnung nebst angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
d. Für nicht von uns vorgenommene Planungen und die hieraus folgende
Verwendbarkeit unserer Verkaufsartikel übernehmen wir ohne ausdrückliche
Vereinbarung keine Verantwortung.
e. Der Kunde trägt bei der Nacherfüllung diejenigen Mehrkosten, die dadurch
entstehen, dass die gelieferte Ware nach Kenntnis vom Mangel an einen anderen
Ort als den derzeitigen Standort verbracht wurde.
f. Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen an Unternehmer, sowie beim Verkauf
von gebrauchten beweglichen Sachen an Verbraucher verjähren die Mängelansprüche
in einem Jahr. § 438 Abs. 1 Nr.2 BGB bleibt unberührt.
g. Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Unternehmer sind
Mängelansprüche ausgeschlossen. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisung nicht
befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so
entfällt jede Gewährleistung. Eine Haftung besteht zudem nicht für Schäden, die
durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Benutzung durch den
Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung chemische bzw. mechanische Einflüsse
etc. entstehen, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
h. Stellt sich im Rahmen der Überprüfung des reklamierten Produkts heraus, dass
der Mangel nicht von uns zu vertreten ist, sondern die Folge eines
Bedienungsfehlers, unsachgemäßer Handhabung etc. ist, sind wir berechtigt, dem
Besteller eine Servicepauschale von 49,- EURO zzgl. Mehrwertsteuer zzgl.
Versandkosten für den entstandenen Arbeitsaufwand zu berechnen.
i. Für Mängelansprüche, die auf Schadensersatz gerichtet sind, gilt die Regelung
der Nr. 9 (Haftung) dieser AGB.
8. Warenrückgabe
a. Unabhängig von den unter Nr. 7 (Gewährleistung) geregelten Ansprüchen
bedürfen Rückgaben unserer Zustimmung. Nur einwandfreie, original verpackte Ware
kann bei frachtfreier Rückgabe an uns und Rechnungsvorlage abzüglich einer
Bearbeitungspauschale von 10% ihres Wertes gutgeschrieben werden.
b. Der Besteller trägt das Transportrisiko der Rücksendung. Rücksendungen dürfen
nicht unfrei sein, andernfalls sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern.
Rücknahmen von Waren mit einem Preis von unter 100,- EURO sind aus
wirtschaftlichen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen.
8. Haftung
a. Wir haften unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den
gesetzlichen Vorschriften.
b. Schadensersatzansprüche gegen uns sind bei leicht fahrlässigen Verletzungen
von nicht vertragswesentlichen Pflichten ausgeschlossen. Die Haftung für leicht
fahrlässige Verletzungen von vertragswesentlichen Pflichten ist auf den
vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gleiches gilt im Verkehr mit
Unternehmern im Fall einer groben Pflichtverletzung.
c. Schadensersatzansprüche gegen uns verjähren bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen nach einem Jahr. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen eines
Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2
BGB.
d. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei einer
Verletzung von Garantien, des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
e. Weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz
von Sachschäden gem. § 823 BGB; ferner für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn und sonstige
Vermögensschäden.
f. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies
auch hinsichtlich der persönlichen Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
9. Sonstige Bestimmungen
a. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand für beide
Vertragspartner ist 92224 Amberg wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
b. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
c. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden
oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt.
d. Sämtliche zusätzliche oder abändernde Vereinbarungen hinsichtlich dieser
Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt
ebenfalls für die Abbedingung dieser Schriftformklausel. |