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Liefer- und Zahlungsbedingungen FIAP GMBH - Stand August 2009

1 Geltungsbereich

a. Soweit nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist, gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. Andere Regelungen, insbesondere AGB des Bestellers, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

b. Unsere AGB gelten auch bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB ohne erneute ausdrückliche Bezugnahme.

2. Angebot, Vertragsschluss

a. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich als verbindlich ausgewiesen. Die Bestellung des Kunden ist verbindlich und kann von uns innerhalb von 2 Wochen seit Eingang der Bestellung angenommen werden. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, nach der sich der Umfang der beiderseitigen Verpflichtungen richtet. Nebenabreden und sonstige Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung. Bis zu einem Auftragswert von 1000,- EURO (netto) ist auch ein telefonischer Vertragsschluss möglich.

b. Bereits im Angebotsstadium hat uns der Besteller schriftlich auf eine aus dem Rahmen fallende Beanspruchung an die zu liefernden Gegenstände sowie auf andere Risiken hinzuweisen, die bei ihrer Verwertung oder Nutzung entstehen können.

c. Beziehen sich Angebote und Auftragsbestätigungen auf unseren Katalog oder unser Prospektmaterial, so gilt jeweils die letzte Ausgabe. Technische und preisliche Änderungen bleiben vorbehalten und werden dem Kunden mitgeteilt. Angaben in Anzeigen, Werbung oder ähnlichen Darstellungen beschreiben unsere Produkte, enthalten aber technisch nur Annäherungswerte. Vertragsinhalt werden nur die technischen Details, die in Vertrag oder Auftragsbestätigung genannt sind

d. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder verwertet noch Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltung

a. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird zum Selbstkostenpreis gesondert berechnet.

b. Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Skontoabzüge bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

c. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzüge) ab Rechnungsdatum sofort zur Zahlung fällig. Für jede Mahnung wird eine Gebühr in Höhe von 5 EURO berechnet. Nach der zweiten erfolglosen Mahnung erfolgt Abgabe an Rechtsanwalt oder Inkassobüro. Überdies gelten die gesetzlichen Regelungen.
d. An uns unbekannte Besteller erfolgt die Lieferung nur gegen Vorkasse oder gegen Nachnahme.

e. Verändern sich die für die Preisbildung maßgebenden Faktoren, wie Löhne und/oder Kosten für Material und/oder Betriebsstoffe, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Die Änderungen werden wir unseren Kunden auf Verlangen nachweisen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Verbrauchern steht ein Vertragslösungsrecht zu, sollte die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises betragen.

f. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur dann befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

g. Für Unternehmer gilt hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts folgendes: Im Falle von Mängel an den gelieferten Gegenständen steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nur dann zu, wenn die Lieferung offensichtlich mangelhaft ist oder der Besteller offensichtlich berechtigt ist, die Abnahme zu verweigern. In diesen Fällen ist der Besteller zur Zurückhaltung nur dann befugt, wenn der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (vorrangig durch Nachbesserung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wenn er fällige Forderungen nicht beglichen hat und diese Forderungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung bzw. Arbeiten steht.

4. Lieferbedingungen, Lieferfrist

a. Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn sie wurden von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung und nach Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrags und Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu machenden Angaben sowie, sofern vereinbart, nach Eingang einer entsprechenden Anzahlung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt unser Werk verlässt, zur Abholung bereit gestellt wird oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet wird.

b. Die Überschreitung einer Lieferfrist löst die gesetzlichen Verzugsfolgen erst aus, wenn der Kunde zuvor schriftlich und erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Der Kunde kann insoweit zurücktreten, als wir bis zum Eingang der Rücktrittserklärung den Kaufgegenstand oder Teile davon noch nicht versandt haben.

c. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

d. Sollten wir zum Ersatz von Verzögerungsschaden verpflichtet sein, wird unsere Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche auf maximal 5% des Auftragsnettowerts beschränkt. Das Recht des Bestellers, die Erfüllung des Vertrages wegen Verzuges nach Ablauf der Nachfrist abzulehnen, bleibt unberührt.

e. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Erfüllung unserer Verpflichtung nach Vertragsabschluss unvorhersehbare Umständen entgegen stehen, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können, insbesondere Arbeitskämpfe sowie Eintritt von Hindernissen, die außerhalb unseres Willens liegen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Dauern hierauf zurückzuführende Lieferverzögerungen länger als ein Monat, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir dem Kunden diese Umstände unverzüglich nach Eintritt mitgeteilt haben.

5. Gefahrübergang, Mehr- oder Minderlieferungen, Verpackung

a. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wird bzw. zwecks Versendung unser Lager verlässt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf ihn über. Dies gilt nur bei Verträgen mit Unternehmern.

b. Sofern gewünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunden.

c. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Unternehmer-Kunde die Ablieferung nicht verweigern.

d. Die Verpackung wird nur zurückgenommen, soweit wir gesetzlich hierzu verpflichtet sind. Zur Erfüllung gesetzlicher Rücknahmeverpflichtungen können wir uns Dritter bedienen.

6. Eigentumsvorbehalt

a. Wir behalten uns das Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung vor, im kaufmännischen Verkehr bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Zinsen, Verzugsschaden etc.). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Fristsetzung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

b. Der Kunde ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend und zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten anfallen, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

c. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

d. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist, kein außergerichtliches Einigungsverfahren angestrengt wird oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht.

e. Wird Vorbehaltsware vom Kunden mit dem Grundstück eines Dritten verbunden, so tritt uns der Kunde schon jetzt die, gegen den Dritten aus der Verbindung erwachsenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab; wir nehmen die Abtretung an.

f. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im obigen Sinne auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.

g. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten.

h. Mit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware.

i. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Gewährleistung

a. Mängelansprüche des Unternehmer-Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen. Die Rüge erkennbarer Mängel muss spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eintreffen der Ware geltend gemacht werden. Die Rüge versteckter Mängel ist nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung geltend gemacht wird.

b. Ist der Käufer Unternehmer, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die von uns gewählte Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar, wird sie von uns verweigert oder verzögert sie sich über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

c. Für die Vornahme der Nacherfüllung hat der Unternehmer-Kunde uns nach Absprache die hierfür erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Nur wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge sind, hat der Besteller nach einer weiteren Mahnung nebst angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

d. Für nicht von uns vorgenommene Planungen und die hieraus folgende Verwendbarkeit unserer Verkaufsartikel übernehmen wir ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verantwortung.

e. Der Kunde trägt bei der Nacherfüllung diejenigen Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die gelieferte Ware nach Kenntnis vom Mangel an einen anderen Ort als den derzeitigen Standort verbracht wurde.

f. Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen an Unternehmer, sowie beim Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Verbraucher verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr. § 438 Abs. 1 Nr.2 BGB bleibt unberührt.

g. Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Unternehmer sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisung nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Eine Haftung besteht zudem nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Benutzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung chemische bzw. mechanische Einflüsse etc. entstehen, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

h. Stellt sich im Rahmen der Überprüfung des reklamierten Produkts heraus, dass der Mangel nicht von uns zu vertreten ist, sondern die Folge eines Bedienungsfehlers, unsachgemäßer Handhabung etc. ist, sind wir berechtigt, dem Besteller eine Servicepauschale von 49,- EURO zzgl. Mehrwertsteuer zzgl. Versandkosten für den entstandenen Arbeitsaufwand zu berechnen.

i. Für Mängelansprüche, die auf Schadensersatz gerichtet sind, gilt die Regelung der Nr. 9 (Haftung) dieser AGB.

8. Warenrückgabe

a. Unabhängig von den unter Nr. 7 (Gewährleistung) geregelten Ansprüchen bedürfen Rückgaben unserer Zustimmung. Nur einwandfreie, original verpackte Ware kann bei frachtfreier Rückgabe an uns und Rechnungsvorlage abzüglich einer Bearbeitungspauschale von 10% ihres Wertes gutgeschrieben werden.

b. Der Besteller trägt das Transportrisiko der Rücksendung. Rücksendungen dürfen nicht unfrei sein, andernfalls sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern. Rücknahmen von Waren mit einem Preis von unter 100,- EURO sind aus wirtschaftlichen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen.


8. Haftung

a. Wir haften unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

b. Schadensersatzansprüche gegen uns sind bei leicht fahrlässigen Verletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten ausgeschlossen. Die Haftung für leicht fahrlässige Verletzungen von vertragswesentlichen Pflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gleiches gilt im Verkehr mit Unternehmern im Fall einer groben Pflichtverletzung.

c. Schadensersatzansprüche gegen uns verjähren bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen nach einem Jahr. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

d. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei einer Verletzung von Garantien, des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

e. Weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB; ferner für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden.

f. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch hinsichtlich der persönlichen Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Sonstige Bestimmungen

a. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist 92224 Amberg wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

b. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

c. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

d. Sämtliche zusätzliche oder abändernde Vereinbarungen hinsichtlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.